Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Baumschulenstraße 74
12437 Berlin
Tel.: 030 / 78 09 70 69
E-Mail: info@bvktp.de
Vierteljährlich erscheinende Berichte zur aktuellen Corona-Situation in der Kindertagesbetreuung
Die deutschlandweite Studie untersucht aus medizinischer und sozialwissenschaftlicher Sicht, was die Pandemie für Kitas, die Tagespflege, Kinder und ihre Eltern bedeutet. Welche Infektionsrisiken bestehen in diesen Netzwerken? Vor welchen Herausforderungen stehen die Einrichtungen? Die Analysen beruhen auf einer breiten wissenschaftlichen Datenbasis: Neben den regelmäßigen bundesweiten Meldungen aus dem KiTa-Register sind das die Ergebnisse von Stichprobenbefragungen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und bei Eltern.
Beim Corona-KiTa-Rat ist auch der Bundesverband für Kindertagespflege durch die Bundesvorsitzende, Inge Losch-Engler, vertreten. Der Corona-KiTa-Rat ruft auch die Kindertagespflegepersonen auf, sich impfen zu lassen, um damit auch die Kinder zu schützen.
Lesen Sie den Aufruf hier.
Das Plakat dazu, auf dem auch der Bundesverband mit seinem Logo aufgeführt ist, kann hier zum Ausdrucken heruntergeladen werden.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat ein Informationsblatt herausgegeben.
Laden Sie hier Hinweise zur Anwendung von Corona-Schnelltests bei Kindern herunter.
Die Regelungen zum Verhalten bei einer Infektion, bei einem Verdachtsfall oder einer Quarantäne werden dem aktuellen Infektionsgeschehen zeitnah angepasst. Die jeweils geltenden Regelungen finden Sie bei den FAQs auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit .
Die Maßnahmen für Ihre Kindertagespflegestelle können sehr verschieden sein, je nachdem, wie der konkreter Fall aussieht. Fragen Sie daher bitte bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt oder dem Jugendamt nach.
Zeigen Sie einen Infektionsfall unbedingt an!
Falls es zu einer vorübergehenden Schließung kommt oder Kinder nicht betreut werden können, gibt es die Möglichkeit, Einnahmeausfälle durch Entschädigungszahlungen über § 56 IfSG zu kompensieren.
Besonders sehr junge Kinder brauchen Zeit zum Ankommen nach einer längeren Betreuungspause wegen der Schließung, einer Quarantäne oder auch ein Betretungsverbot der Kindertagespflegestelle. Vielleicht brauchen einige sogar eine kleine Eingewöhnungszeit. Video-Chats und Fotos von sich und der Kindertagespflegestelle halten die Erinnerung wach und können der Kontaktpflege zu den Kindern und ihren Eltern dienen.
Vor allem für Eltern, die sich für Ihre Kindertagespflegestelle interessieren, kann ein virtueller Rundgang durch die Kindertagespflegestelle interessant sein, um sich im Vorhinein auf den bevorstehenden Besuch der Kindertagespflegestelle vorbereiten und den Übergang vielleicht leichter gestalten zu können. Um zu vermeiden, dass die Eltern die Wohnung betreten, könnten erste Kontakte draußen stattfinden.
Das Spielen mit den Schutzgegenständen und –maßnahmen lässt sie zur Normalität werden:
Weitere Anregungen finden Sie auf dieser Liste.
Vom BMFSFJ und BMG wurden "Praxistipps für Kindertagesbetreuung im Regelbetrieb" herausgegeben mit vielen interessanten Hinweisen.
Als Kindertagespflegeperson lässt sich Kontakt zu Kindern und Eltern nur schwer vermeiden, das Abstandsgebot kann während der pädagogischen Arbeit nicht eingehalten werden. Daher ist es umso wichtiger, zum Einen sich mit der Ansteckungsgefahr auseinanderzusetzen und das eigene Risiko einzuschätzen. Zum Anderen sollte über Schutzmaßnahmen nachgedacht werden, die auch in der Kindertagespflege möglich sind.
Als eine sehr wirksame Maßnahme wird das Impfen gegen COVID-19 angesehen. Der Impfstoff ist inzwischen für alle ausreichend vorhanden und problemlos erhältlich. Lassen Sie sich impfen, um das Ansteckungsrisiko möglichst gering zu halten!
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ein sehr empfehlenswertes Informationsmaterial herausgegeben.
Auf der Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. gibt es ständig aktualisierte und nützliche Tipps und Hinweise: https://www.dgkj.de/ .
Weitere nützliche Informationen zum Infektionsschutz finden Sie unter www.infektionsschutz.de . Dort finden sich auch weitere Materialien zum Anfordern und Ausdrucken, auch in unterschiedlichen Sprachen (https://www.infektionsschutz.de/mediathek/printmaterialien.html)
Weitere Anregungen finden Sie auf dieser Liste.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ein sehr empfehlenswertes Informationsblatt herausgegeben.
Vom BMFSFJ und BMG wurden "Praxistipps für Kindertagesbetreuung im Regelbetrieb" herausgegeben mit vielen interessanten Hinweisen.
In Kindertagespflege werden vor allem sehr kleine Kinder von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater individuell und liebevoll betreut. Die intensive Beziehung und die Betreuung von kleinen Kindern erfordert körperliche Nähe. Trösten, Kuscheln und Pflegen geht nicht mit dem Abstand, der derzeit wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus geboten ist.
Daher liegt es in der Verantwortung aller, mit denen die Kindertagespflegeperson in Kontakt steht, dafür zu sorgen, dass sie selbst gesund bleiben und auch das Virus nicht an die Kindertagespflegeperson übertragen. Auch die Kinder können das Virus übertragen, sogar wenn sie selbst nicht krank werden.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie als verantwortungsvolle Eltern für sich selbst und für ihr Kind auch im privaten Umfeld auf Hygienemaßnahmen und Kontaktvermeidung achten. z.B. am Wochenende oder am Nachmittag nach der Betreuung durch die Kindertagespflegeperson.
Letztlich profitieren alle davon, dass die Kindertagespflegeperson gesund bleibt und die Betreuung Ihres Kindes und der anderen Kinder verlässlich weiterführen kann.
Die Kindertagespflegeperson wird vielleicht in der nächsten Zeit ungewöhnliche und strenge Regeln aufstellen, die zu beachten unerlässlich sind. Bitte beachten Sie:
Diese Hinweise für Eltern können auch als Info-Blatt heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen auch für die Kindertagespflege verwendet werden?
Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule, Kita oder Kindertagespflegestelle geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Weitere Informationen zu den Regelungen rund um die Erweiterung der Kinderkrankentage finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit oder auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bitte denken Sie unter anderem über folgende Aspekte nach:
Eine Sammlung von Hinweisen für Eltern können Sie hier herunterladen.
Die Kurse zur ersten Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern sollen nach Auffassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) grundsätzlich nicht als Online-Angebot sondern als Präsenzkurse stattfinden, weil das wesentliche Element dabei das Üben der Notfallmaßnahmen ist.
Sofern es sich um Auffrischungskurse handelt, können dafür ggf. die Fristen verlängert werden (z.B. von zwei auf drei Jahre). Genauere Auskünfte erteilen die Landesunfallkassen.
Kindertagespflegepersonen sehen sich in der Betreuung von Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie besonders herausgefordert. Junge Kinder betreuen ist mit Abstand-Halten und Sicherheitskleidung, Mund-Nasen-Schutzmasken und Schutzhandschuhen zu tragen ist schlicht nicht möglich. Selbst die erforderlichen Hygienemaßnahmen sind im Alltag manchmal schwer einzuhalten. In dieser Situation ist die Fachberatung besonders gefragt und auch gefordert. Schließlich ist die Corona-Pandemie ein Thema, das auch Fachberater*innen selbst sehr beschäftigt. Lesen Sie hier unsere Tipps für die Fachberatung.
Vom BMFSFJ und BMG wurden "Praxistipps für Kindertagesbetreuung im Regelbetrieb" herausgegeben mit vielen interessanten Hinweisen.
In der Praxis der Fachberatung stellen sich derzeit ganz konkrete Umsetzungsfragen. Diese Checkliste gibt einige Anregungen zum Weiterdenken. Wenn Sie Ergänzungen dazu haben, schreiben Sie uns bitte! Vielen Dank.
Als Bildungsträger unter den gegebenen Bedingungen Präsenzveranstaltungen durchzuführen, ist eine besondere Herausforderung.
Neben den in den jeweiligen Tagungshäusern bestehenden Hygieneregeln, empfiehlt es sich, vertragliche Vereinbarungen mit den Referent*innen und Teilnehmenden zu treffen für den Fall eines kurzfristigen Ausfalls der Veranstaltung oder einer Verhinderung der Teilnahme.
Vor Beginn jedes Seminartermins sollte sich der Bildungsträger eine Bestätigung aller Anwesenden unterschreiben lassen, dass aktuell keine Bedenken für eine Teilnahme bzw. die Ausführung der Referent*innentätigkeit bestehen. Ein Muster für ein Corona-Kontaktformular finden Sie hier.
Wenn Sie sich für die Durchführung von Online-Formaten für die Grundqualifizierung entscheiden, beachten Sie unsere Ergänzung zur Richtlinie zur Vergabe der Zertifikate und treten Sie mit uns in Verbindung, damit Ihre Teilnehmer*innen auch das Zertifikat erhalten können.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat uns rechtliche Informationen der Rechtsanwältin Iris Vierheller zur Verfügung gestellt. Lesen Sie hier mehr
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat ebenfalls sehr umfängliche Rechtsinformationen u.a. zur Kindertagespflege veröffentlicht. Klicken Sie bei "Tagespflege".
Sollte eine Kindertagespflegeperson selbst oder ein Kind an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit, erkrankt oder infiziert sein und wird die Kindertagespflegestelle deshalb geschlossen, kann ggf. nach § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) eine Entschädigung gezahlt werden.
Wird die Schließung vorsorglich angeordnet, ohne dass es einen Verdachts- oder Krankheitsfall gibt, fällt dies nicht unter § 56 IfSG! Dasselbe gilt, wenn sich Kindertagespflegepersonen in Selbstisolation begeben oder wenn Kinder vorsorglich nicht in die Kindertagespflegestelle gebracht werden, falls in deren Umfeld ein Corona-Verdachtsfall aufgetreten ist.
In den Kommunen können Regelungen getroffen werden, dass die laufende Geldleistung weitergezahlt wird, ggf. abzüglich eines Anteils für die Verpflegung der Kinder. Ggf. können auch fianzielle Leistungen durch Bundesmittel wie beispw. das "Sozialschutz-Paket" oder andere Corona-Wirtschaftshilfen beantragt werden, um existenzielle Nöte und den Wegfall von sozialen Dienstleistungen zu vermeiden. Genaue Auskünfte erteilen die Jugendämter.
Ein Überblick über verschiedene Fördermöglichkeiten finden Sie hier.
Grundsätzlich hat ein*e Arbeitnehmer*in Anspruch auf Weiterzahlung des Lohns bzw. auf Kurzarbeitergeld. Wird das Entgelt für die Kindertagespflege während des Betreuungsverbots nicht weitergezahlt, bleibt der Anstellungsträger in seiner Verpflichtung und kann ggf. Kurzarbeitergeld beantragen.
Wird das Entgelt für die Kindertagespflege üblicherweise per Abtretungserklärung von der Kindertagespflegeperson an den Anstellungsträger abgetreten und wird es auch bei Schließung der Kindertagespflege wegen des Corona-Virus weitergezahlt, dürfte sich nicht viel ändern.
Kindertagespflegepersonen, die aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Vorerkrankungen zur Gruppe der Personen gehören, die ein besonders gefährdet sind, wenn sie infiziert werden, sollten sich für den Schutz ihrer Gesundheit möglichst impfen lassen oder/und gut abwägen, ob es eventuell besser wäre, die Kindertagespflegestelle für eine gewisse Zeit zu schließen.
Eventuell ist es möglich, eine individuelle Lösung mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger zu vereinbaren. Vielleicht kann eine Kindertagespflegeperson übergangsweise auch eine andere Tätigkeit ausüben, die im Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetzes (SodEG) definiert ist und einen Einnahmeausfall kompensiert.
Ansonsten gilt leider der Grundsatz, dass selbstständig Tätige das unternehmerische Risiko selbst tragen müssen.
Kind sein in Zeiten von Corona - Ergebnisbericht zur Situation von Kindern während des Lockdowns im Frühjahr 2020
Corona-KiTa-Studie - Vierteljährlich erscheinende Berichte zur aktuellen Corona-Situation in der Kindertagesbetreuung
Seit dem 16.03.2020 haben wir hier aktuelle Entwicklungen der Kindertagespflege zusammengefasst. In der ersten Zeit ging es vor allem darum, ob die Kindertagespflegestellen auch geschlossen werden oder nicht und wie es dann mit der Finanzierung weitergeht. Danach tauchten mehr und mehr die Befürchtungen und Fragen danach auf, wie es denn sein würde, wenn die Kinder (wieder) in die Kindertagespflegestellen kommen würden. Wie es mit dem Infektionsrisiko ist und wie der praktische Alltag aussehen würde.
Aus pädagogischer Sicht und in Hinblick auf die Berufstätigkeit der Eltern und die Notwendigkeit der Entlastung von Eltern hat sich der Bundesverband dafür ausgesprochen, so weit irgend möglich die Betreuung der Kinder in der Kindertagespflege weiter möglich zu machen - wohlwissend, dass die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ein erhebliches Infektionsrisiko mit sich bringen kann.
Wir werden weiterhin diese Seite mit Informationen aktuell halten. Bitte schicken Sie uns Ihre Hinweise und Tipps, die wir auf diese Weise allen anderen Kindertagespflegepersonen und Fachberater*innen zur Verfügung stellen können.