Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Baumschulenstraße 74
12437 Berlin
Tel.: 030 / 78 09 70 69
E-Mail: info@bvktp.de
Wer selbstständig als Kindertagespflegeperson tätig ist, arbeitet auf eigenes Risiko. Wenn es einmal dazu kommt, dass alle Plätze leer sind, steht man ohne Einnahmen da. Auch, in der Zeit, nachdem die Kindertagespflegetätigkeit einmal beendet wird und noch kein neues Arbeitsverhältnis begonnen hat, ist dies eine Zeit der Arbeitslosigkeit.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit gibt es die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit abzuschließen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 28a SGB III.
Wenn man dieses Versicherungspflichtverhältnis eingegangen ist, kann man Arbeitslosengeld bekommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Qualifikation oder Berufsausbildung oder danach, für welche neue Tätigkeit man zur Vermittlung beim Jobcenter gemeldet ist.
Der monatliche Beitrag beträgt in den ersten zwei Jahren nach der Gründung der Kindertagespflegestelle ca. 45,00 €, danach ca. 90,00 €. Kündigen kann man die Arbeitslosenversicherung erst nach 5 Jahren oder wenn die selbstständige Tätigkeit beendet wird.
ACHTUNG ! Die freiwillige Arbeitslosenversicherung muss innerhalb der ersten drei Monate der selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen werden ! Danach ist es nicht mehr möglich!
Mehr über die freiwillige Arbeitslosenversicherung erfahren Sie in den Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit.