Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Baumschulenstraße 74
12437 Berlin
Tel.: 030 / 78 09 70 69
E-Mail: info@bvktp.de
Kindertagespflege wird überwiegend als selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen können einer gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie vor Beginn der Kindertagespflegetätigkeit gesetzlich versichert waren – entweder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses oder als Arbeitslose. Wer die Kindertagespflege nur in geringem Umfang ausübt, kann ggf. in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein.
Kindertagespflegepersonen können auch durch eine private Krankenkasse versichert sein. Ehepartner von Beihilfeberechtigten (z.B. Beamte) können unter bestimmten Umständen ebenfalls beihilfeberechtigt sein.
Ausführliche Informationen hat der GKV-Spitzenverband herausgegeben:
Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung
Nachfolgend finden Sie außerdem Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Ob die Kindertagespflege als hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit ausgeführt wird, hängt u.a. davon ab, in welchem zeitlichen Umfang sie ausgeübt wird und/oder wie viel Einkommen damit erzielt wird. Die Einstufung nimmt die Krankenkasse nach diesen Kriterien vor.
Der Beitrag als freiwillig versicherte*r Selbstständige*r in der gesetzlichen Krankeversicherung beträgt 14% des steuerpflichtigen Einkommens ohne Krankentagegeldversicherung und 14,6% mit Krankentagegeldversicherung.
Als Versicherte mit Krankentagegeld haben Tagesmütter auch den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Dauert eine Krankheit mehr als 42 zusammenhängende Kalendertage, kann ab dem 43. Tag Krankengeld bezogen werden (sog. "Optionskrankengeld" nach §§ 44 und 46 SGB V). Das Krankengeld beträgt 70% des durchschnittlichen monatlichen steuerpflichtigen Einkommens (§ 47 SGB V).
Das Krankengeld wird so lange bezahlt, wie die Krankheit fortdauert, längstens für eineinhalb Jahre (§ 48 SGB V).
Für die Zeit der Krankheit bis zum 43. Tag kann man bei der Krankenkasse ein "Wahlkrankengeld" nach § 53 Abs.6 SGB V vereinbaren.
Nähere Informationen erfragen Sie bitte direkt bei der Krankenkasse.
Ja. Der öffentliche Jugendhilfeträger zahlt auch die Hälfte der nachgewiesenen Beiträge für die Krankengeldversicherung. Das haben auch schon mehrere Gerichtsurteile ergeben.
Wer bisher aufgrund des geringen Stundenumfangs oder eines steuerpflichtigen Einkommens von unter 485,00 € familienversichert sein konnte, wird dies voraussichtlich auch weiterhin sein können.
Maßgeblich dafür sind zwei Faktoren: der Umfang der Tätigkeit und die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens. Nähere Informationen finden Sie in den Ausführungen des GKV-Spitzenverbandes.
Bisher galt: Für diejenigen, deren Ehepartner*in privat versichert ist, ändert sich im Prinzip nichts, weil das Einkommen des*der Ehepartners/Ehepartnerin mit zur Berechnung der Beiträge für die Krankenversicherung herangezogen werden. Nähere Informationen dazu finden Sie beim GKV-Spitzenverband.
Am 28.02.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht einer Tagesmutter Recht gegeben, die gegen diese Praxis geklagt hat. Demnach muss das zuständige Jugendamt die Hälfte der gesamten Kranken- und Pflegeversicherung erstatten. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Urteil vom 28. Februar 2019 - BVerwG 5 C 1.18 -
Hat eine Kindertagespflegeperson noch andere Einnahmen z.B. aus Vermietung, einer weiteren (selbstständigen) Tätigkeit oder Rente, müssen darauf ggf. auch Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Nähere Informationen finden Sie in den Ausführungen des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung und zu den Einkommensarten oder fragen Sie bei Ihrer Krankenversicherung nach.
Die Arbeitsunfähigkeit muss ein Arzt bestätigen. Manche Krankenkassen haben dafür für Selbstständige eigene Formulare, in denen dann z.B. auch erklärt wird, dass man während der Arbeitsunfähigkeit nicht doch arbeitet. Bei Angestellten ist der Arbeitgeber verpflichtet, darauf zu achten, dass erkrankte Arbeitnehmer nicht doch arbeiten. Bei Selbstständigen gibt es niemanden, der darauf achten könnte. Bitte erfragen Sie dieses bei Ihrer Krankenkasse.
Nein. Der Bezug von Krankengeld nach den §§ 44 bis 45 SGB V begründet Beitragsfreiheit für das zuvor angerechnete Einkommen, soweit und solange es entfällt. Das gilt auch für die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld.
Bitte erkundigen Sie sich wegen der Rentenfrage auch bei Ihrem Rententräger. Wenn Sie Erwerbsminderungsrente beziehen, kann es sein, dass Sie daneben keine hauptberufliche Tätigkeit ausüben dürfen, ohne dass Sie den Anspruch auf diese Rente verlieren.
Die Erziehung von Kindern gegen Entgelt ist nach § 6 Gewerbeordnung (GO) grundsätzlich kein Gewerbe.
Nein. Nach § 4 Nr. 25 UStG sind die Einnahmenn aus der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII nicht umsatzsteuerpflichtig.