Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich rentenversicherungspflichtig nach § 2 des sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Sie gelten in der Begründung als besonders schutzwürdige Gruppe von Tätigen, die eine Leistung nach dem SGB VIII erbringt. Vor 2009 waren die Einkünfte aus der Kindertagespflege nach dem SGB VIII steuerfrei und damit auch nicht rentenversicherungspflichtig. Viele Kindertagespflegepersonen haben in dieser Zeit entweder privat vorgesorgt oder keine Vorsorge betrieben. Manche haben Rentenanwartschaften aus früheren Arbeitsverhältnissen durch Zahlung des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gesichert, was jedoch nicht wesentlich zur weiteren Steigerung des Rentenanspruchs führte. Wie hoch die zu erwartende Rente sein wird, hängt von der Beitragszahlung ab.
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Hier finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen:
Bin ich auch schon rentenversicherungspflichtig, wenn ich nur ein Kind oder wenige Stunden ergänzend zur Kita oder Schule Kinder betreue?
Das hängt vom Einkommen ab. Wenn es mehr als 538,00 € an steuerpflichtigem Einkommen im Monat ist, ja.
Kann ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn ich eine private Altersvorsorge getroffen habe?
Nein, es sei denn, Sie haben sich bereits im Jahr 2010 befreien lassen können, weil Sie bei Einführung der Steuerpflicht für alle Kindertagespflegepersonen in 2009 schon steuerpflichtig waren (z.B. in einer Großtagespflegestelle oder mit privat vereinbarten Kindertagespflegeverhältnissen). Diese Befreiung gilt auch weiterhin.
Kann ich durch das Einzahlen einer größeren Summe an die Deutsche Rentenversicherung meinen Rentenanspruch vergrößern?
Das ist grundsätzlich möglich ab 50 Jahren. Was dabei herauskommt und ob sich das für Sie lohnt, kann nur die Deutsche Rentenversicherung oder ein*e Rentenberater*in beantworten.