Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Baumschulenstraße 74
12437 Berlin
Tel.: 030 / 78 09 70 69
E-Mail: info@bvktp.de
Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich rentenversicherungspflichtig nach § 2 des sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Sie gelten in der Begründung als besonders schutzwürdige Gruppe von Tätigen, die eine Leistung nach dem SGB VIII erbringt. Vor 2009 waren die Einkünfte aus der Kindertagespflege nach dem SGB VIII steuerfrei und damit auch nicht rentenversicherungspflichtig. Viele Kindertagespflegepersonen haben in dieser Zeit entweder privat vorgesorgt oder keine Vorsorge betrieben. Manche haben Rentenanwartschaften aus früheren Arbeitsverhältnissen durch Zahlung des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gesichert, was jedoch nicht wesentlich zur weiteren Steigerung des Rentenanspruchs führte. Wie hoch die zu erwartende Rente sein wird, hängt von der Beitragszahlung ab.
In unserem Info-Papier erfahren Sie mehr zu diesem Thema.
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Die Präsentation aus der Informationsveranstaltung am 19. November 2024 finden Sie hier.
Das hängt vom Einkommen ab. Wenn es mehr als 538,00 € an steuerpflichtigem Einkommen im Monat ist, ja.
Nein, es sei denn, Sie haben sich bereits im Jahr 2010 befreien lassen können, weil Sie bei Einführung der Steuerpflicht für alle Kindertagespflegepersonen in 2009 schon steuerpflichtig waren (z.B. in einer Großtagespflegestelle oder mit privat vereinbarten Kindertagespflegeverhältnissen). Diese Befreiung gilt auch weiterhin.
Das ist grundsätzlich möglich ab 50 Jahren. Was dabei herauskommt und ob sich das für Sie lohnt, kann nur die Deutsche Rentenversicherung oder ein*e Rentenberater*in beantworten.
Wenn Sie selbst nicht rentenversicherungspflichtig sind, können Sie eine andere Form der Alterssicherung wählen. Diese muss in aller Regel eine Absicherung für das Rentenalter darstellen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Jugendamt, welche Form von privaten Rentenversicherungen oder anderen Möglichkeiten von Kapitalbildung in diesem Sinne anerkannt sind. Was dann als "angemessen" betrachtet wird, ist leider nicht näher definiert. Eine Größenordnung, wie die Deutsche Rentenversicherung an Beiträgen erheben würde, könnte landläufig als angemessen angesehen werden.