Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Baumschulenstraße 74
12437 Berlin
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Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden sollen und Kindertagespflegepersonen müssen einen Masernschutz nachweisen. In der Regel ist das eine Impfung. Diejenigen, die vor 1970 geboren sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sind davon ausgenommen.
Einige Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) haben wir für Sie zusammengestellt. Bitte rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail, wenn Sie weitere Fragen haben oder wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte an Ihr Gesundheitsamt.
Den gesamten Text des am 29.11.2019 beschlossenen Masernschutzgesetzes finden Sie hier. Empfehlenswert ist, auch die Begründung zum Gesetz genau zu lesen, da dort viele interessante Erläuterungen und Hintergründe beschrieben sind.
Weitere Informationen finden Sie auf www.masernschutz.de.
Masern ist eine hochansteckende Virus-Infektionskrankheit. Nähere Informationen sind auf der Internetseite Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu finden.
Zu Beginn der Masern-Erkrankung zeigen sich Beschwerden wie hohes Fieber, Husten und Schnupfen sowie Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und der Augen-Bindehaut. Erst nach einigen Tagen bildet sich der typische Hautausschlag, der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet. Der Ausschlag geht mit einem erneuten Fieberanstieg einher und geht nach 3 bis 4 Tagen wieder zurück. Dabei kann es zu einer Schuppung der Haut kommen.
Die ersten Beschwerden treten ungefähr 8 bis 10 Tage nach der Ansteckung auf. Bis zum Ausbruch des typischen Hautausschlages dauert es meistens 2 Wochen. Erkrankte sind ansteckend bereits etwa 3 bis 5 Tage, bevor der Ausschlag sichtbar wird. Nach Auftreten des Hautausschlages ist man noch für 4 Tage ansteckend. Wer eine Masern-Erkrankung überstanden hat, ist lebenslang vor einer erneuten Infektion geschützt.
Ja. Alle Kinder, die eine Kindertagespflegestelle ab dem ersten Geburtstag, eine Kita oder Schule besuchen, müssen geimpft sein.
Ausnahme: Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen, z.B. wegen einer Allergie gegen einen Bestandteil des Impfstoffs, nicht geimpft werden können, sind davon ausgenommen.
Kinder im Säuglingsalter, die noch nicht geimpft werden können, weil sie noch zu jung sind, können trotzdem in der Kindertagespflege betreut werden. Sie müssen dann später geimpft werden.
Kinder, die am 01.03.2020 bereits in einer Kindertagespflegestelle betreut wurden, müssen den Impfnachweis bis zum 31. Juli 2022 erbringen.
Die Kindertagespflegeperson.
Die Gesundheitsbehörden können auch verfügen, dass der Impfnachweis von einer anderen behördlichen Stelle, z.B. dem Jugendamt oder dem Fachdienst, der die Vermittlung vornimmt, oder vom Gesundheitsamt geprüft wird.
Wurde ein Kind im Säuglingsalter in die Kindertagespflegestelle aufgenommen, muss die Kindertagespflegeperson dies dem Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt fordert die Eltern zum entsprechenden Zeitpunkt (zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat des Kindes) auf, das Kind impfen zu lassen.
"Dokumente in einer anderen Sprache oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen". (zitiert aus einem Schreiben des BMG von Dez. 2019)
Nachweise müssen (formlos) geprüft, aber nicht aufbewahrt werden.
Kinder, die nicht geimpft sind, oder keine Bescheinigung darüber vorlegen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, dürfen nicht in einer Kindertagespflegestelle betreut werden.
Erst, wenn mindestens die erste Impfung im Alter von ca. einem Jahr bzw. auch die zweite Impfung im Alter von spätestens zwei Jahren erfolgt ist, kann ein Kind in Kindertagespflege betreut werden.
Für Kinder im Säuglingsalter gilt diese Regelung nicht, weil sie erst ab frühestens 9 Monaten geimpft werden können.
Kinder, die bis zum 01. März 2020 in die Kindertagespflege aufgenommen wurden, müssen einen entsprechenden Impfnachweis bis zum 31. Juli 2022 der Kindertagespflegeperson gegenüber erbracht haben.
Wird der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht, muss die Kindertagespflegeperson dies an das Gesundheitsamt melden. Sie muss auch melden, wenn diese Verzögerung begründet ist.
Ja, wenn sie nach 1970 geboren sind. Wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden kann, muss nicht geimpft werden.
Kindertagespflegepersonen müssen ihren Impfschutz gegenüber dem Jugendamt (ggf. durch ein Attest) nachweisen oder müssen sich impfen lassen. Dafür haben sie bis spätestens 31.Juli 2022 Zeit.
Auch andere Personen, die regelmäßig und/oder über längere Zeit in der Kindertagespflegestelle tätig sind (Hilfskräfte, ehrenamtlich Tätige, Praktikant*innen usw.) müssen ebenfalls einen Masernschutz nachweisen.
Familienangehörige müssen keinen Masernschutz nachweisen.
Kindertagespflegepersonen, die keine Erlaubnis nach §43 SGB VIII benötigen (z.B. "Kinderfrauen") unterliegen nicht der Impfpflicht.
Ja, das ist der Fall, wenn jemand keinen Nachweis eines Masernschutzes oder darüber, dass er/sie nicht geimpft werden kann, erbringt.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann, unterliegt nicht dem Masernschutzgesetz.
Kindertagespflegepersonen, die bereits tätig sind, müssen dem Jugendamt bis zum 31. Juli 2022 einen Impfnachweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass sie über einen ausreichenden Masernschutz verfügen oder aber aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.
Wer keinen Impfnachweis vorlegen kann und nach 1970 geboren ist, muss eine ärztliche Bescheinigung über einen ausreichenden Impfschutz beibringen. Ein solcher Nachweis kann durch eine Blutuntersuchung, in der der Antikörperstatus festgestellt wird, erfolgen. Diese Untersuchung und das Ausstellen einer Bescheinigung ist ggf. kostenpflichtig. Alternativ kann auch eine wiederholte Impfung erfolgen.
Die Impfung gegen Masern ist für Kinder und Kindertagespflegepersonen kostenfrei und wird von der Krankenkasse übernommen.
Die Überprüfung des Impfstatusses durch eine Blutuntersuchung sowie das Ausstellen eines Attestes sind ggf. kostenpflichtig.
Personenbezogene Daten von Kindern und Eltern, die im Rahmen der Impfpflicht von den Kindertagespflegepersonen erhoben werden, dürfen an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden. Dieses gilt auch für die besonders sensiblen Daten zum Gesundheitszustand.
Die Daten dürfen jedoch nicht an Dritte weitergegeben werden, d.h. die Kindertagespflegeperson darf keine Informationen über den Gesundheitszustand oder den Impfstatus eines Kindes und/oder seiner Eltern an andere Eltern weitergeben.
Für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz gelten nach besondere Vorschriften. Kindertagespflege gilt auch als Gemeinschaftseinrichtung.
Ja. Sollten sich Kindertagespflegepersonen weigern, sich impfen zu lassen, einen Immunnachweis oder ärztliche Bescheinigung zu erbringen, kann dies zur Verweigerung der Erlaubnis führen.
Werden nicht-geimpfte Kinder oder Kinder ohne ärztliches Attest betreut und dies nicht oder nicht rechtzeitig dem Gesundheitsamt gemeldet, droht ein Bußgeld.
"Ziel des Gesetzes ist der bessere Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschaftseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen" (aus der Begründung zum Gesetz).
Dort ist weiter ausgeführt, dass auch Personal, wie: Hausmeister, Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal einen Impfnachweis erbringen müssen. Dasselbe gilt für ehrenamtlich Tätige und Praktikant*innen.
Familienangehörige müssen keinen Masernschutz nachweisen.
Eltern, die ihr Kind eingewöhnen oder nur während des Bringens und Abholens die Kindertagespflegestelle betreten, unterliegen nicht dem Masernschutzgesetz.
Auch Kinder und Erwachsene, die in der Kindertagespflegestelle nur zu Besuch sind, müssen keinen Masernschutz nachweisen.