Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Baumschulenstraße 74
12437 Berlin
Tel.: 030 / 78 09 70 69
E-Mail: info@bvktp.de
Krankenversicherung
Durch das GKV Versichertenentlastungsgesetz können Kindertagespflegepersonen als hauptberuflich selbstständig Tätige in der gesetzlichen Krankenversicherung mit oder ohne Krankengeldversicherung versichert sein. Für 2019 gilt als neue Mindestbeitragsbemessungsgrenze 1.038,33 €. Diejenigen, die über diesem Betrag mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen liegen, zahlen einen Beitragssatz inklusive Krankengeld (und Mutterschaftsgeld) von 14,6%. Wer die Krankenversicherung ohne Krankengeld wählt, zahlt wie bisher 14%. Die Hälfte davon übernimmt nach wie vor der öffentliche Jugendhilfeträger bei einer Finanzierung über §23 SGB VIII. Weiterhin wird der Zusatzbeitrag von ca. 1% von der Krankenkasse erhoben.
Wer nur in geringem zeitlichem Umfang Kinder in Tagespflege betreut und ein steuerpflichtiges Einkommen von unter 445,00 € pro Monat erzielt, kann als Verheiratete*r in der Familienversicherung mitversichert sein, wenn der*die Ehepartner*in in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist. Laut Auskunft des GKV Spitzenverbandes kann davon ausgegangen werden, dass sich für diejenigen, die bisher in der Familienversicherung mitversichert sein konnten, voraussichtlich nichts ändern wird. Dennoch wird jeder Einzelfall neu geprüft werden. Für Familienversicherte ist eine Krankengeldversicherung nicht möglich, auch Mutterschaftsgeld kann nicht beansprucht werden.
Weitere Informationen zu den neuen Regelungen in der Krankenversicherung finden Sie in unserem neuen Schlaglicht sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen auf unserer Homepage.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung liegt in 2019 bei 3,05 % bzw. 3,3 % für diejenigen, die keine eigenen Kinder haben. Die konkreten Beträge sind mind. 31,67 € bzw. 34,26 €. Die Hälfte davon erstattet der öffentliche Jugendhilfeträger.
Rentenversicherung
Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %. Gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist, wer ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 450,00 € durchschnittlich pro Monat erzielt. Auch davon erstattet der öffentliche Jugendhilfeträger die Hälfte. Wer weniger verdient oder sozialversicherungspflichtige Angestellte (mehr als Minijob) beschäftigt, ist nicht rentenversicherungspflichtig.
Einkommensteuer
Erst ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 9.168,00 € bzw. zusammen 18.236,00 € bei Verheirateten muss überhaupt Einkommensteuer gezahlt werden. Die Steuererklärung muss bis zum 31.07. für das Jahr 2018 abgegeben werden.
Stand 21.12.2018
Zum 01.01.2019 tritt das GKV Versichertenentlastungsgesetz in Kraft. Zum Thema Krankenversicherung für Kindertagespflegepersonen hat der Bundesverband ein neues Schlaglicht herausgegeben, in dem wesentliche Informationen zu diesem Thema aufgegriffen werden. Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen finden Sie auf unserer Homepage.
Das Schlaglicht Nr. 14 können Sie hier herunterladen.
Datei-DownloadDas Gesetz trägt jetzt den offiziellen Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG). Der Entwurf ist unter der Bundestagsdrucksachen-Nummer Drs. 19/4947 veröffentlicht. Von Seiten der angehörten Sachverständigen wurde einige Kritik geäußert. Der Bundesverband für Kindertagespflege gehörte auch zu den geladenen Experten.
Verbände und Sachverständige gaben vorab schriftliche Stellungnahmen ab. Sie können auf der Internetseite des Bundestages angesehen und heruntergeladen werden.
Nach dem Motto Qualifiziert Handeln und Betreuen soll die Kindertagespflege auch zukünftig gestärkt und weiterentwickelt werden. Zum Januar 2019 startet das BMFSFJ daher das neue Bundesprogramm „ProKinder-tagespflege“.
Vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 unterstützt das Bundesprogramm „ProKindertagespflege“ gezielt die Profilierung der Kindertagespflege im kompetenten System der Kindertagesbetreuung: Die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen und die Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit werden verbessert.
Das Bundesprogramm „ProKindertagespflege“ sieht die Förderung in drei Modulen vor:
Modul 1: Koordinierungsstelle zur Profilierung der Kindertagespflege
Modul 2: Verbesserung der Qualifizierung durch die Umsetzung des Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs (QHB)
Modul 3: Verbesserung der Tätigkeitsbedingungen in der Kindertagespflege.
Kommunen, die Kindertagespflegepersonen nach dem QHB (weiter-)qualifizieren möchten, können Fördermittel über das Bundesprogramm „ProKindertagespflege“ beantragen. Antragsteller können auch freie Träger sein.
Nähere Informationen, die Förderrichtlinien und Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite www.fruehe-chancen.de
Das Statistische Bundesamt (destatis) hat die neuesten Zahlen vom 01.03.2018 bekannt gegeben. Mit nunmehr 167.638 Kindern in Kindertagespflege stieg die Zahl gegenüber dem Vorjahr um 5.243. Die Anzahl der Kinder unter drei Jahren stieg von 118.728 um 6.894 auf 125.622. Besonders stieg die Anzahl der Kinder in NRW, Berlin, Sachsen und Schleswig-Holstein. Die Anzahl der Kindertagespflegepersonen stieg um 226 auf 44.181. Die Anzahl der männlichen Kindertagespflegepersonen ist gesunken.
Kindertagespflegestellen mit 1 oder 2 Kindern nehmen weiter ab, mit 4 oder 5 Kindern nehmen zu. Auch die Anzahl der Großtagespflegestellen und Personen, die in Großtagespflegestellen tätig sind, werden mehr.
Die gesamte Statistik mit differenzierten Angaben zum Alter der Kinder, Betreuungszeiten uvm. sowie zu den persönlichen Merkmalen der Kindertagespflegepersonen, dem Betreuungssetting usw. finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes.
Das Forschungsprojekt "GuT - Gute gesunde Kindertagespflege" wurde von der Alice-Salomon-Hochschule in Kooperation mit dem Bundesverband für Kindertagespflege durchgeführt. Nun werden am 14.12.2018 in Leipzig die Ergebnisse zu den Gesundheitsbedingungen und -faktoren in der Kindertagespflege präsentiert. Dazu wurden u.a. Kindertagespflegepersonen und Eltern nach ihren Erfahrungen, den Alltagsbedingungen und Risikofaktoren befragt.
Die Anmeldung zur Abschlusstagung ist ab sofort möglich. Die Teilnahme ist kostenfrei. Erfahren Sie hier mehr über diese Veranstaltung.
Datei-DownloadAm 19. September hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, das sogenannte Gute-KiTa-Gesetz, verabschiedet. Der Bundesverband für Kindertagespflege hat dazu eine Stellungnahme abgegeben.
Lesen Sie hier mehr zum Gute-KiTa-Gesetz, auch der Entwurf des Gesetzestextes ist beim BMFSFJ zu finden.
Die Stellungnahme des Bundesverbandes für Kindertagespflege kann hier heruntergeladen werden.
Datei-DownloadDie Bertelsmann-Stiftung hat ihren diesjährigen Ländermonitor veröffentlicht. Darin sind genaue Analysen der statistischen Daten der Kindertagesbetreuung in den einzelnen Bundesländern zu finden. Grundlage für den diesjährigen Ländermonitor bilden die Daten vom 1. März 2017. Die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes sind zu Anfang November zu erwarten.
Bei der Verbändeanhörung im Bundesfamilienministerium am 13. August 2018 zum „Gute KiTa-Gesetz", an der rund 50 Verbände teilnahmen, war auch der Bundesverband für Kindertagespflege vertreten. Aus Sicht des Bundesverbandes ist die Kindertagespflege im Gesetz zwar „mitgedacht und eingebracht“ worden, aber in der Umsetzung wird den Ländern zu viel Spielraum eingeräumt. So könnten Länder aus den neun Handlungsfeldern, von denen die Kindertagespflege Handlungsfeld 8 darstellt, Maßnahmen auf ein oder mehrere beschränken. Es könnte also z.B. ein Bundesland die gesamten zur Verfügung gestellten Finanzmittel in die Befreiung der Eltern von Beiträgen investieren und keinen Euro in die Qualitätsverbesserung in Kita und Kindertagespflege. Der Bundesverband fordert, dass die Bundesländer Maßnahmen in allen Handlungsfeldern nachweisen müssen. Das Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Qualität. Dies sollte Priorität vor der Entlastung der Eltern haben.
Bisher unklar sind auch die Kriterien für die von den Ländern vorzunehmende Qualitätsanalyse. Der Bundesverband spricht sich für klare, vergleichbare Kriterien aus, die der Bund durchsetzen müsse. Unterschiedliche Kriterien führen zu nicht vergleichbaren Resultaten, die dem Ziel des Gesetzes einer besseren Vergleichbarkeit zuwiderlaufen.
Drittens ist das Finanzvolumen insgesamt für die Erreichung aller im Gesetz genannten Ziele zu gering. Der Bundesverband anerkennt und unterstützt die Bemühungen des Bundesfamilienministeriums gegenüber dem Finanzministerium. Im Vergleich zu den im Zwischenbericht mit den Ländern vereinbarten Zielen greift der voriiegende Gesetzesentwurf allerdings zu kurz.
Die Stellungnahme des Bundesverbandes finden Sie hier
Den Gesetzesentwurf finden Sie hier
Das Deutsche Institut für Normung (DIN) erarbeitet sog. "DIN-Spezifikationen" (DIN SPEC) für Leistungen, die nicht durch DIN-Normen genormt werden können.
In 2015 wurde die DIN SPEC 77003 für die Information, Beratung und Vermittlung von haushaltsnahen und personenbezogenen Dienstleistungen veröffentlicht. Hierzu zählen vor allem Haushaltsdienstleistungen wie Reinigungsdienste usw. sowie Betreuungsdienste für pflegebedürftige Menschen und Kinderbetreuung.
Nun wurde die DIN SPEC 77004 veröffentlicht, die die Standards für die Erbringung der Dienstleistung, also für die Praxis beschreibt. Hierzu gehört auch die pädagogische Praxis in der Kinderbetreuung.
Weil die Standards für alle Zielgruppen gelten sollten und der Umfang durch die Vorgaben des DIN beschränkt ist, konnten lediglich einige Basisanforderungen beschrieben werden. Sie können als Grundlage für die Erarbeitung eines Qualitätskatalogs dienen.
Beide Dokumente können kostenfrei über den Beuth-Verlag bezogen werden.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen Ungeeignetheit der Pflegeperson aus folgendem Grund entzogen werden kann:
"Eine Person, die in Tagespflege über einen längeren Zeitraum wiederholt mehr Kinder betreut als erlaubt war, ist für deren Betreuung ungeeignet.
Wenn eine Person ihre persönliche Eignung verliert, ist eine früher erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege zu widerrufen; das in § 47 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert."
Die Tagesmutter hat mit Wissen des Jugendamtes mehr als 5 Betreuungsverträge für Kinder in Tagespflege abgeschlossen und für die Betreuung das Entgelt vom öffentlichen Jugendhilfeträger erhalten. Sie hätte dennoch nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig betreuen dürfen.
Das Urteil ist veröffentlicht, lesen Sie hier mehr.
Im Rahmen des Bundesprogramms Kindertagespflege wurden zwei Filme produziert. Ein kurzer Film zeigt - ohne Worte - in 1,5 min. einen Tag in der Kindertagespflege. Der zweite Film stellt in ca. 8 min. die Tätigkeit als Tagesmutter/ Tagesvater und wie die Qualifizierung nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) vor.
Die Filme wurden von der Stadt und dem Landkreis Fulda als Teilnehmer am Bundesprogramm Kindertagespflege in Auftrag gegeben. Sehen Sie die Filme hier:
Imagefilm zur Kindertagespflege (1:24 min.)
Film über die Tätigkeit und die Qualifizierung (8:22 min.)
Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat über die Vergütung der Kindertagespflege in Dresden mündlich verhandelt und entschieden, dass die Vergütung von Kindertagespflegepersonen in Dresden inzwischen offenbar ausreichend sei (Az. 1 K 75/17 u. a.). Grundlage für die Entscheidung war die Expertise von Prof. Münder.
Lesen Sie hier die Pressemitteilung des VG Dresden.
Datei-DownloadDer Deutsche Verein will mit den Empfehlungen dazu beitragen, die Kindertagespflege im Sinne des SGB VIII als gleichrangiges Angebot neben den Kindertageseinrichtungen zu stärken und sie qualitätsorientiert zu einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit weiterzuentwickeln. Neben Vorschlägen für die Profilentwicklung der sich immer weiter ausdifferenzierenden Formen der Kindertagespflege befassen sich die Empfehlungen mit der Professionalisierung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson. Darüber hinaus werden die Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen aufgegriffen und Vorschläge für rechtliche, strukturelle und finanzielle Änderungsbedarfe unterbreitet.
Sie können die Empfehlungen hier herunterladen.
Datei-DownloadDas BAG hat entschieden, dass eine selbständige "Tagesmutter", die als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut und schwanger wird, keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz hat.
Ein Anspruch folge auch nicht aus Unionsrecht, so das BAG.
Die Klägerin ist als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig. Der beklagte Landkreis erteilte ihr als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege. Die Betreuungszeiten wurden in Absprache zwischen der Klägerin und den Eltern festgelegt. Für die Betreuung gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Dieser Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt. Die Klägerin gebar im März 2014 ein Kind. Sie verlangt vom beklagten Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen. Sie meint, sie sei Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, jedenfalls sei sie als eine solche zu behandeln. Der Anspruch ergebe sich bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der RL 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Das BAG hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des BAG ist die Klägerin als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichte für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folge kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimme den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gelte für die UN-Frauenrechtskonvention.
Vorinstanz
LArbG Hannover, Urt. v. 29.03.2017 - 13 Sa 399/16
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 24/2018 v. 23.05.2018/ Juris
Mehr als 140 Veranstaltungen sind auf der Homepage des Bundesverbandes verzeichnet, weitere finden regional statt. Alle Events und erste Reaktionen in Medien und Öffentlichkeit finden Sie auf unserer Homepage. Senden Sie uns Ihre Berichte, Fotos, Dokumentationen. Wir sind gespannt, wie die Aktionswoche verlaufen wird.
Unter info@bvktp.de sammeln wir alle Informationen, werden sie zusammenfassen und veröffentlichen. Bitte denken Sie daran, das Einverständnis für die Veröffentlichung von Fotos im Internet einzuholen.
Wir wünschen gutes Gelingen und viel Spaß!
Das 40-jährige Jubiläum wurde im Hotel Müggelsee in Berlin bei schönstem Wetter und bester Stimmung gefeiert. Bundesministerin Dr. Franziska Giffey sprach in ihrem Grußwort sehr wertschätzende Worte über die Kindertagespflege. Daneben waren weitere Vertreterinnen des Bundesministeriums, aus Landesministerien, von Vereinen und Verbänden sowie Kindertagespflegepersonen anwesend
Hier geht's zur Dokumentation.
Viel Spaß beim Ansehen. Wir freuen uns auf Ihre Kommentare!
Kuchenbacken im Sandkasten, Papiergirlanden basteln oder Märchen vorlesen, zwischendurch Windeln wechseln und Trost spenden, und mittags das Essen für die Kleinen kochen – Daniela Reschkes Alltag mit ihren vier Tagespflegekindern ist vielseitig und anspruchsvoll. Sie ist eine von bundesweit 44.000 Tagesmüttern und –vätern, die in Deutschland Kinder unter drei Jahren betreuen.
Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey hat heute (Freitag) die Kindertagespflegestelle von Daniela Reschke in Herne besucht und ist überzeugt: „Hierher bringen Eltern ihre Kinder gerne und mit gutem Gewissen – denn die Kleinen sind hier nicht nur gut aufgehoben, es ist weit mehr: sie können sich in familiärer Atmosphäre bestens entwickeln und ihre Talente voll entfalten. Auch in der Kindertagespflege brauchen wir mehr Plätze – auch mit guter Qualität. Deshalb wird das geplante Gute-Kita-Gesetz auch die Rahmenbedingungen für die pädagogische Arbeit und für die Kindertagespflegepersonen weiter verbessern.“
Das Gesetz will Bundesfamilienministerin Giffey in enger Abstimmung mit den Ländern vor dem Sommer vorlegen. Der Bund stellt in den nächsten Jahren zusätzliche Mittel in Höhe von 3,5 Milliarden Euro für die Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Eine Investition, die sich lohnt.
„In der Kita und in der Kindertagespflege wird die Basis für die Entwicklung eines Kindes gelegt“, so Dr. Franziska Giffey. „Ein Fünfjähriger, der sich nicht alleine anziehen kann, Probleme beim Sprechen hat und keinen Stift halten kann, hat keine guten Startbedingungen für die 1. Klasse. Schlimmstenfalls endet das einmal mit einem Schulabgang ohne Abschluss. Das bedeutet: keine Ausbildung, keine Arbeit. Wir müssen deshalb so früh wie möglich ansetzen, um ungleiche Startchancen der Kinder auszugleichen – damit es jedes Kind packt!“
Daniela Reschke, selbst Mutter zweier Kinder, ist seit fast zehn Jahren mit Herzblut Kindertagespflegeperson. Sie bildet sich regelmäßig fort, um ihre pädagogische Arbeit weiter zu verbessern. Dabei profitiert sie davon, dass die Stadt Herne im Rahmen des Bundesprogramms „Kindertagespflege: Weil die Kleinsten große Nähe brauchen“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wird. Das Bundesprogramm stärkt das System und die pädagogische Qualität der Kindertagespflege. Von Januar 2016 bis Dezember 2018 werden rund 30 Modellstandorte aus 11 Bundesländern gefördert, die das „Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch (QHB) Kindertagespflege“ implementieren sowie die damit verbundenen strukturellen Erweiterungen im regionalen System der Kindertagespflege umsetzen.
Rund 15 Prozent aller Kinder, die in Deutschland von Kindertagesbetreuung profitieren, werden von Kindertagesmüttern oder –vätern betreut. Insgesamt sind es etwa 160.000 Kinder, zwei Drittel davon sind jünger als drei Jahre. Die Kindertagespflegepersonen sind zu 95 Prozent Frauen. Im Schnitt betreuen sie 3,5 Kinder, meist im eigenen Haushalt.
Weitere Informationen: www.fruehe-chancen.de
Pressemitteilung: "Damit es jedes Kind packt!"
Am 20. April begeht der Bundesverband für Kindertagespflege mit einem Festprogramm im Hotel Müggelsee in Berlin sein 40jähriges Jubiläum. 1978 entstand der „tagesmütter Bundesverband“, wie er damals hieß, aus dem Zusammenschluss von Vereinen von Tagesmüttern in Westdeutschland.
Lesen Sie mehr in der Pressemitteilung
Datei-DownloadEs geht in der ProKi-Studie aus einer vergleichenden Perspektive um die Frage, wie der Alltag in verschiedenen Settings der Kindertagesbetreuung gestaltet wird und welche Leistungen die pädagogischen Fachkräfte und Kindertagespflegepersonen hierbei erbringen. Auf der Grundlage von länger andauernden, teilnehmenden Beobachtungen konnte die jeweilige Praxislogik in den untersuchten Fällen analytisch nachgezeichnet und damit ein Verständnis für spezifische, unterschiedliche wie vergleichbare Phänomene der Betreuungspraxis entwickelt werden.
Näheres zum Projekt und die Ergebnisse der Studie als Download finden Sie hier.
Das Oberverwaltungsgericht hat heute in zwei Eilverfahren über Anträge auf Bereitstellung von Plätzen zur frühkindlichen Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge der Kinder abgelehnt, weil in den betreffenden Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg die Kapazitäten erschöpft seien und weil in einem der beiden Fälle bereits ein Kita-Platz in angemessener Entfernung von der Wohnung nachgewiesen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen nach einem heute mit den Verfahrensbeteiligten und Vertretern der zuständigen Senatsverwaltung durchgeführten Erörterungstermin geändert und das Land Berlin verpflichtet, den Antragstellern jeweils einen Betreuungsplatz in angemessener Entfernung zu ihrer Wohnung nachzuweisen. Als Umsetzungsfrist hat es dem Land Berlin fünf Wochen eingeräumt.
Unter dem Motto "Gut betreut in Kindertagespflege" sollen möglichst viele Aktionen, Veranstaltungen und Events, Tage der offenen Tür uvm. stattfinden, um zu zeigen, was Kindertagespflege ist. Machen Sie mit!
Der Bundesverband für Kindertagespflege als Initiator dieser Aktionswoche stellt dafür Materialien zum Herunterladen und Ausdrucken zur Verfügung, die auch zum Selbstkostenpreis bestellt werden können. Sie können Ihr Event auf unserer Homepage selbst einstellen.
Bitte klicken Sie hier um mehr über die Aktionswoche zu erfahren und Ihre Veranstaltung bekannt zu machen.
Zu den Inhalten des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD für die
Kindertagespflege erklärt die Bundesvorsitzende Inge Losch-Engler:
„Der Koalitionsvertrag enthält zwei für die Kindertagespflege sehr erfreuliche
Passagen".
Lesen Sie mehr in der aktuellen Pressemitteilung.
Die für die Kindertagespflege besonders relevanten Passagen haben wir hier zusammengefasst.
Den gesamten Text des Koalitionsvertrages finden Sie hier.
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Die Sonderregelung für die Krankenversicherung für Kindertagespflegepersonen endet zum 31.12.2018. Falls es keine neue Regelung gibt, müssen viele Tagesmütter und Tagesväter ab nächstem Jahr mehr Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Häufig wird davon ausgegangen, dass Kindertagespflegepersonen immer 5 Kinder in Vollzeit betreuen. Doch selbst mit einer vollen Auslastung verdienen die wenigsten so viel, dass die für hauptberuflich Selbstständige fälligen Beiträge für die Krankenversicherung angemessen wären. Die Konsequenz könnte sein, dass manche Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit beendet.
Der Koalitionsvertrag, den CDU/CSU und SPD verhandelt haben, lässt nun ein wenig Hoffnung zu. Lesen Sie mehr über die Hintergründe und die Empfehlungen des Bundesverbandes im neuen Schlaglicht.
Datei-DownloadDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson i.H.v. 2,70 € je Kind und Stunde im konkreten Fall gerichtlich nicht zu beanstanden ist.
Lesen Sie hier mehr in der Pressemitteilung des BVerwG vom 25.01.2018
Im Rahmen der Studie „Gute gesunde Kindertagespflege“ ist es ein zentrales Anliegen, eine möglichst breite Gruppe von Kindertagespflegepersonen deutschlandweit zu Wort kommen zu lassen. Aus diesem Grunde gibt es für alle Kindertagespflegepersonen in Deutschland die Möglichkeit zur Teilnahme an der nationalen Onlinebefragung durch die Alice-Salomon-Hochschule, die das Projekt durchführt. Der Bundesverband für Kindertagespflege unterstützt dieses Projekt als Partner.
Mehr Informationen zum Projekt und den Online-Fragebogen finden Sie hier
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